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Z u Ihren Leistungsansprüchen gegenüber der Pflegekasse

"AMBULANT VOR STATIONÄR"

Gemeinsames Ziel der  Kostenträger in unserem Gesundheitssystem ist es, die häusliche Pflege
zu stärken damit stationäre Unterbringungen
nur noch im äußersten Notfall erfolgen müssen.

Es ist nicht nur an sich bereits ein positiver Ansatz, um zukünftig viel Geld einzusparen - positiv ist auch, dass Kranke und behinderte Menschen in ihrem Wunsch, Daheim leben zu können, Unterstützung finden werden. Weil  Zuhause eben Zuhause ist und damit die vertraute Umgebung, in der ein kranker Mensch sicher am ehesten wieder auf die Beine kommt.

Pflegebedürftige, die in ihrer häuslichen Umgebung bleiben möchten, brauchen aber eine sowohl qualitativ hochwertige als auch quantitativ ausreichende Pflege.
Wenn dann zum Pflege - Bedarf auch noch erhöhter Betreuungs - Bedarf besteht  (z. B. wegen einer Demenz - Erkrankung) kann selbst Häusliche Pflege unbezahlbar werden. 

Deswegen erhalten Pflegebedürftige, bzw. deren Angehörige Sachleistungen u. / o. Pflegegeld, bestimmte Hilfsmittel, die sich von ihrer Höhe und ihrem Umfang her am effektiven Bedarf orientieren sollen, sowie zusätzliche Betreuungspauschalen für ihre, an Demenz erkrankten Angehörigen  (im Rahmen des neuen Pflegeleistungsergänzunggesetzes
(v. 01.07.2008) 


Sachleistungen

Sachleistungen meinen den Einsatz von Fachpflegekräften, die ihren Einsatz direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Der Pflegebedürftige erhält also kein bares Geld, sondern einen Gegenwert "in Form der Pflege".

Die Höhe der Sachleistung richtet sich nach dem Grad der Pflegestufe und kann

  • Bei besonderen Härtefällen bis zu 1.918 Euro monatlich betragen.

Somit kann u.U. auch ein  Schwerst - Pflegebedürftiger weiterhin Zuhause gepflegt werden.

Hierzu kann ich Sie ausführlich beraten, denn ich kenne aus meiner eigenen Berufspraxis viele solcher Fälle, wo selbst Schwerstpflegebedürftige bestens Zuhause gepflegt werden, auch dann, wenn eine 24 Stunden - Betreuung notwendig ist.

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Pflegegeld

Auch die Höhe des Pflegegeldes staffelt sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit:

  • Pflegestufe 1 (erheblich Pflegebedürftige): Pflegegeld bis zu 205 Euro monatlich. 
NEUE Regelung:  seit dem 01.07.2008
  •  Pflegestufe 1 (erheblich Pflegebedürftige): Pflegegeld bis zu 215 Euro monatlich.  (bis zum Jahre 2012 steigt dieser Betrag sukkzessiveauf 235 Euro an)

  • Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftige): Pflegegeld bis zu 410 Euro monatlich.
NEUE Regelung:  seit dem 01.07.2008
  • Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftige): Pflegegeld bis zu 420 Euro monatlich.(bis zum Jahre 2012 steigt dieser Betrag sukkzessiveauf 440 Euro an)
  • Pflegestufe 3 (Schwerstpflegebedürftige): Pflegegeld bis zu 665 Euro monatlich.
NEUE Regelung:  seit dem 01.07.2008
  • Pflegestufe 3 (Schwerstpflegebedürftige): Pflegegeld bis zu 675 Euro monatlich.(bis zum Jahre 2012 steigt dieser Betrag sukkzessiveauf 700 Euro an)


Um die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen, muss bei Pflegegeldbeziehern in regelmäßigen Abständen eine Vertrags-Pflegeeinrichtung vorbeischauen.

  • Bei der Pflegestufe 1 und 2 ( muss dieser Einsatz  alle 6 Monate erfolgen).
  • Bei der Pflegestufe 3 (einmal je Vierteljahr )

Hierzu berate ich Sie gerne ausführlich.


Kombination aus Sachleistungen und Pflegegeld

Es ist auch möglich, Pflegegeld und Sachleistung zu kombinieren. Der Pflegebedürftige muss die Einteilung von Pflegegeld und Sachleistung für einen Zeitraum von sechs Monaten festlegen.

  • Pflegestufe 1 (erheblich Pflegebedürftige): Sachleistungen bis zu 420 Euro monatlich.(bis zum Jahre 2012 steigt dieser Betrag sukkzessiveauf 450 Euro an)
  • Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftige): Sachleistungen bis zu 980 Euro monatlich.(bis zum Jahre 2012 steigt dieser Betrag sukkzessiveauf 1100 Euro an)
  • Pflegestufe 3 (Schwerstpflegebedürftige): Sachleistungen bis zu 1.470 Euro monatlich.(bis zum Jahre 2012 steigt dieser Betrag sukkzessive auf 2012 Euro an)
  • Bei besonderen Härtefällen bis zu 1.918 Euro monatlich.


Hierzu berate ich Sie ausführlich.


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Zusätzliche Betreuungsleistungen

Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen erhalten seit dem 01.07.2008 zusätzliche Leistungen (nach Paragraf 45, SGB 11)die durch das neue  Pflege- leistungsergänzungsgesetz  bestimmt werden.

  • bei Vorliegen einer leichten Demenz erhält der Demenzkranke, bzw. sein Angehöriger monatlich 100 Euro
  • liegt eine hochgradige dementielle Erkrankung vor, erhält der Demenzkranke, bzw. sein Angehöriger pro Monat 200 Euro.

Zur Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, werden insgesamt 13  verschiedene Schädigungen und Fähigkeitsstörungen analysiert. ( nach den sogenannten AEDL, der Monika Krohwinkel)

Hierzu berate ich Sie ausführlich.

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Verhinderungspflege  ( SGB XI  § 39 )

Erkrankt die Pflegeperson oder fährt sie in den wohlverdienten Urlaub, kann der Pflegebedürftige bis zu 28 Kalendertagen im Jahr eine sogenannte Ersatzpflege beantragen. Voraussetzung: Der häusliche Pfleger betreut den Bedürftigen seit mindestens 6 Monaten.

Wird die Pflege in diesem Zeitraum von einem hierzu befähigten, qualifizierten Pflegedienst übernommen, zahlt Ihre Pflegekasse bis zu 1.470 Euro pro Kalenderjahr.

Personen die (bis zum 3.Grad) mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind, oder mit ihm im gleichen Haushalt leben, erhalten diese Verhinderungspflegeleistungen nicht.

Hierzu berate ich Sie ausführlich.
 
Sehen Sie hierzu eine Website, die sehr detailliert eine betreute Reise mit Pflegebedürftigen, unter Anwendung des § 39 beschreibt.

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Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

Damit Pflegebedürftige in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können, benötigen sie Pflegehilfsmittel
 ( z.B. Pflegebetten).

Technische Hilfen dienen der Erleichterung der Pflege, zum Beispiel der Körperpflege, oder der Erleichterung der selbständigen Lebensführung.

Von der Zuzahlung zu technischen Hilfen können sozial Schwache befreit werden (Härtefallregelung).

Hier gelangen Sie (externer Link) zu einer Hilfsmittel-Liste

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Verbesserung des Wohnumfeldes

Bei schwerer Pflegebedürftigkeit oder dauerhafter Behinderung kann es sinnvoll sein, einige kleine Umbaumaßnahmen in der Wohnung des Pflegebedürftigen vorzunehmen.

Über die voraussichtliche Kostenbeteiligung der Pflegekasse sowie Ihren Anteil berate ich Sie ausführlich

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Teilstationäre Pflege

bis zum 30. Juni 2007 wurden die Aufwendungen für die in einer teilstationären Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege übernommen.
Im Bedarfsfall erfahren Sie von mir, wie es seitdem weiter geht.

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Kurzzeitpflege

Ihre Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Kurzzeitpflege, wenn

  • die häusliche Pflege nicht ausreichend oder zeitweise gar nicht sichergestellt werden kann oder
  • die optimale Versorgung des Pflegebedürftigen auch in einer teilstationären Einrichtung vorübergehend nicht ausreicht.

Dies kann der Fall sein

  • bei einer Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder
  • in sonstigen Krisensituationen, die durch Ersatzpflege im häuslichen Bereich nicht überbrückt werden können (zum Beispiel bei kurzfristiger erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit).

Die Kurzzeitpflege erfolgt in dafür zugelassenen vollstationären Einrichtungen (Versorgungsvertragspartner der PKs). Sie wird für maximal vier Wochen je Kalenderjahr und bis zu einem Höchstbetrag von 1.470 Euro gewährt.

Ihre Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege sowie der sozialen Betreuung. Für Unterkunft, Verpflegung und eventuelle Zusatzleistungen kommen die Pflegebedürftigen in der Regel selbst auf.

Tipp: Reichen die finanziellen Mittel hierfür nicht aus, können Sie einen entsprechenden Antrag auf Unterstützung beim zuständigen Sozialamt stellen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihrer Krankenkasse helfen Ihnen sicher  auch gerne beim Ausfüllen der Unterlagen.

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Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen

Als pflegende Person haben Sie u.U. einen Anspruch auf Leistungen die Ihrem Rentenkonto gut geschrieben werden.

Wieviel  "Ihre Pflegeleistung" letzlich Ihren Rentenanspruch beeinflusst hängt von vielerlei Faktoren ab.

Hierüber kann ich Sie ggf. informieren, sobald mir Ihre Daten vorliegen.


die meisten der von mir hier angeführten Gesetze sind im 11. Sozialgesetzbuch - Bundessozialhilfegesetz  (SGB 11) nachzulesen.
 

Beratung über Leistungen der Pflegekassen nach dem SGB
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kontaktieren Sie mich - falls Sie noch Fragen haben

© by verhinderungspflege - pflegedienstleiter / heimleiter Gerhard Schauf