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Ihren Leistungsansprüchen gegenüber der Pflegekasse
"AMBULANT VOR STATIONÄR"
Gemeinsames Ziel der Kostenträger in
unserem Gesundheitssystem ist es, die häusliche Pflege
zu stärken damit stationäre Unterbringungen
nur noch im äußersten Notfall erfolgen müssen.
Es ist nicht nur an sich bereits ein positiver Ansatz, um
zukünftig viel Geld einzusparen - positiv ist auch, dass Kranke
und behinderte Menschen in ihrem Wunsch, Daheim leben zu können,
Unterstützung finden werden. Weil Zuhause eben Zuhause
ist und damit die vertraute Umgebung, in der ein kranker Mensch sicher
am ehesten wieder auf die Beine kommt.
Pflegebedürftige, die in
ihrer häuslichen Umgebung bleiben möchten, brauchen aber
eine sowohl qualitativ hochwertige als auch quantitativ ausreichende
Pflege.
Wenn dann zum Pflege - Bedarf auch noch erhöhter Betreuungs -
Bedarf besteht (z. B. wegen einer Demenz - Erkrankung) kann
selbst Häusliche Pflege unbezahlbar werden.
Deswegen erhalten Pflegebedürftige, bzw.
deren Angehörige Sachleistungen u. / o.
Pflegegeld, bestimmte Hilfsmittel, die sich von ihrer Höhe
und ihrem Umfang her am effektiven Bedarf orientieren sollen, sowie
zusätzliche Betreuungspauschalen für ihre, an Demenz
erkrankten Angehörigen (im Rahmen des neuen
Pflegeleistungsergänzunggesetzes
(v. 01.07.2008)
Hier einige der Leistungen im Überblick :
Sachleistungen
Sachleistungen meinen den Einsatz von
Fachpflegekräften, die ihren Einsatz direkt mit der Pflegekasse
abrechnen. Der Pflegebedürftige erhält also kein bares Geld,
sondern einen Gegenwert "in Form der Pflege".
Die Höhe der Sachleistung richtet sich nach dem
Grad der Pflegestufe und kann
Somit kann u.U. auch
ein Schwerst - Pflegebedürftiger weiterhin Zuhause gepflegt
werden.
Hierzu kann ich Sie
ausführlich beraten, denn ich kenne aus meiner eigenen
Berufspraxis viele solcher Fälle, wo selbst
Schwerstpflegebedürftige
bestens Zuhause gepflegt werden, auch dann, wenn eine 24 Stunden -
Betreuung
notwendig ist.
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Pflegegeld
Auch die Höhe des Pflegegeldes staffelt sich nach
dem
Grad der Pflegebedürftigkeit:
- Pflegestufe
1 (erheblich Pflegebedürftige):
Pflegegeld bis zu 205 Euro monatlich.
NEUE Regelung: seit dem 01.07.2008
- Pflegestufe 1
(erheblich Pflegebedürftige):
Pflegegeld bis zu 215 Euro monatlich. (bis zum Jahre 2012 steigt
dieser Betrag sukkzessiveauf 235 Euro an)
- Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftige):
Pflegegeld bis zu 410 Euro monatlich.
NEUE Regelung: seit dem 01.07.2008
- Pflegestufe 2
(Schwerpflegebedürftige):
Pflegegeld bis zu 420 Euro monatlich.(bis zum Jahre 2012 steigt dieser
Betrag sukkzessiveauf 440 Euro an)
- Pflegestufe 3 (Schwerstpflegebedürftige):
Pflegegeld bis zu 665 Euro monatlich.
NEUE Regelung: seit dem 01.07.2008
- Pflegestufe 3
(Schwerstpflegebedürftige):
Pflegegeld bis zu 675 Euro monatlich.(bis zum Jahre 2012 steigt dieser
Betrag sukkzessiveauf 700 Euro an)
Um
die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen, muss bei
Pflegegeldbeziehern in regelmäßigen Abständen eine
Vertrags-Pflegeeinrichtung vorbeischauen.
Hierzu berate ich Sie gerne ausführlich.
Kombination aus Sachleistungen und Pflegegeld
Es ist auch möglich, Pflegegeld und Sachleistung zu
kombinieren. Der
Pflegebedürftige muss die Einteilung von Pflegegeld und
Sachleistung
für einen Zeitraum von sechs Monaten festlegen.
Hierzu berate ich Sie ausführlich.
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Zusätzliche Betreuungsleistungen
Pflegebedürftige mit demenzbedingten
Fähigkeitsstörungen, mit geistigen
Behinderungen oder psychischen Erkrankungen erhalten
seit dem 01.07.2008 zusätzliche Leistungen (nach Paragraf 45, SGB
11)die durch das
neue Pflege- leistungsergänzungsgesetz bestimmt
werden.
- bei Vorliegen einer leichten Demenz erhält der
Demenzkranke, bzw. sein Angehöriger monatlich 100 Euro
- liegt eine hochgradige dementielle Erkrankung vor,
erhält der Demenzkranke, bzw. sein Angehöriger pro Monat 200
Euro.
Zur Bewertung, ob die Einschränkung der
Alltagskompetenz auf Dauer
erheblich ist, werden insgesamt 13 verschiedene Schädigungen
und
Fähigkeitsstörungen analysiert. ( nach den sogenannten AEDL,
der Monika Krohwinkel)
Hierzu berate ich Sie ausführlich.
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Verhinderungspflege ( SGB XI § 39 )
Erkrankt die Pflegeperson oder fährt sie in den
wohlverdienten Urlaub,
kann der Pflegebedürftige bis zu 28 Kalendertagen im Jahr eine
sogenannte
Ersatzpflege beantragen. Voraussetzung: Der häusliche Pfleger
betreut
den Bedürftigen seit mindestens 6 Monaten.
Wird die Pflege in diesem Zeitraum von einem hierzu
befähigten, qualifizierten Pflegedienst übernommen, zahlt
Ihre Pflegekasse bis zu 1.470 Euro pro
Kalenderjahr.
Personen die (bis zum 3.Grad) mit dem
Pflegebedürftigen verwandt
oder verschwägert sind, oder mit ihm im gleichen Haushalt leben,
erhalten diese Verhinderungspflegeleistungen nicht.
Hierzu berate ich Sie ausführlich.
Sehen Sie hierzu eine Website, die sehr detailliert eine betreute Reise
mit Pflegebedürftigen, unter Anwendung des § 39
beschreibt.
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Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Damit Pflegebedürftige in ihrer gewohnten Umgebung
bleiben können, benötigen sie Pflegehilfsmittel
( z.B. Pflegebetten).
Technische Hilfen
dienen der Erleichterung der Pflege, zum Beispiel der
Körperpflege,
oder der Erleichterung der selbständigen Lebensführung.
Von der
Zuzahlung zu technischen Hilfen können sozial Schwache befreit
werden
(Härtefallregelung).
Hier gelangen Sie (externer Link) zu einer Hilfsmittel-Liste
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Verbesserung des Wohnumfeldes
Bei schwerer Pflegebedürftigkeit oder dauerhafter
Behinderung kann es sinnvoll sein, einige kleine Umbaumaßnahmen
in der Wohnung des
Pflegebedürftigen vorzunehmen.
Über die voraussichtliche Kostenbeteiligung der Pflegekasse sowie
Ihren Anteil berate ich Sie ausführlich
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Teilstationäre Pflege
bis zum
30. Juni 2007 wurden die Aufwendungen für die in einer
teilstationären Einrichtung
notwendigen
Leistungen der medizinischen Behandlungspflege übernommen.
Im Bedarfsfall erfahren Sie von mir, wie es seitdem weiter geht.
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Kurzzeitpflege
Ihre Pflegekasse übernimmt die Kosten für die
Kurzzeitpflege, wenn
- die häusliche Pflege nicht ausreichend oder
zeitweise gar nicht sichergestellt werden kann oder
- die optimale Versorgung des Pflegebedürftigen
auch in einer teilstationären Einrichtung vorübergehend nicht
ausreicht.
Dies kann der Fall sein
- bei einer Übergangszeit im Anschluss an eine
stationäre Behandlung oder
- in
sonstigen Krisensituationen, die durch Ersatzpflege im häuslichen
Bereich nicht überbrückt werden können (zum Beispiel bei
kurzfristiger
erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit).
Die
Kurzzeitpflege erfolgt in dafür zugelassenen vollstationären
Einrichtungen (Versorgungsvertragspartner der PKs). Sie wird für
maximal vier Wochen je Kalenderjahr
und bis
zu einem Höchstbetrag von 1.470 Euro gewährt.
Ihre Pflegekasse übernimmt die Kosten für die
pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen
Behandlungspflege
sowie der sozialen Betreuung. Für Unterkunft, Verpflegung und
eventuelle Zusatzleistungen kommen die Pflegebedürftigen in der
Regel selbst
auf.
Tipp:
Reichen die finanziellen Mittel hierfür nicht aus, können Sie
einen
entsprechenden Antrag auf Unterstützung beim zuständigen
Sozialamt
stellen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihrer Krankenkasse helfen
Ihnen sicher auch gerne beim Ausfüllen der Unterlagen.
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Rentenversicherungsbeiträge für
Pflegepersonen
Als pflegende Person haben Sie u.U. einen Anspruch auf
Leistungen die Ihrem Rentenkonto gut geschrieben werden.
Wieviel "Ihre Pflegeleistung" letzlich Ihren
Rentenanspruch beeinflusst hängt von vielerlei Faktoren ab.
Hierüber kann ich Sie ggf. informieren, sobald mir Ihre Daten
vorliegen.
die meisten der von mir hier angeführten Gesetze sind im 11.
Sozialgesetzbuch - Bundessozialhilfegesetz (SGB 11)
nachzulesen.
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